0178 845 89 09 info@sy-ahab.de FAQ Reiseversicherung
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AGB Mitsegeln und Ausbildung

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kojencharter, Crewed Charter, Ausbildungstörns (Mitsegelbedingungen)

  1. Vertrag, Leistungen, Haftung

1.1. Auf gendergerechten Sprachgebrauch wird im Folgenden verzichtet. Diese AGB gelten für alle Personen, unabhängig von Geschlecht und Neigung. Der Vertrag wird zwischen dem Vercharterer und dem Charterer (im Folgenden auch als Mitsegler, Segelteilnehmer, Teilnehmer, Chartergast bezeichnet) geschlossen. Der Vertrag wird mündlich, fernmündlich, elektronisch (auch über Messengerdienste, E-Mail, SMS) oder schriftlich geschlossen. Mit Unterzeichnung des Chartervertrages durch beide Vertragsparteien und/oder mit dem Eingang der durch den Charterer zu zahlenden vertraglich vereinbarten Anzahlung ist der Vertrag für beide Seiten verbindlich. Die Möglichkeiten zu Rücktritt und Kündigung sind unter Punkt 2 dieser AGB beschrieben. Bei nicht schriftlichem Vertragsschluss setzen Vercharterer und Charterer die Kenntnis dieser AGB durch vorherige Einsichtnahme zum Beispiel auf der Internetseite des Vercharterers www.sy-ahab.de voraus. 

1.2. In den Törnpreisen sind Kosten für Verpflegung an Bord, Kraftstoffe, Öl, Liegegebühren, Gas, Endreinigung, Bettwäsche, Stammcrew (Skipper, Co-Skipper, Küche), Verbrauchsstoffe (Wasser, Strom), Abfallentsorgung (= Nebenkosten) enthalten. Die hierfür anfallenden Kosten sind mit dem Bezahlen des Törnpreises entrichtet. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Segeltörn weder eine Rundreise mit bestimmten Tageszielen noch eine Beförderungsleistung ist. Der Mitsegler nimmt an einem von Wind und Wetter abhängigen Unternehmen mit allen hierdurch bedingten Umständen und Einschränkungen teil. Der Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Törnbeschreibung auf www.sy-ahab.de.

1.2.1. Jeder Teilnehmer versichert durch seine Unterschrift, dass er gesund ist bzw. seine körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen medikamentös ausgeglichen werden, so dass die Belastungen eines Segeltörns zu keiner Beeinträchtigung seiner normalen Leistungsfähigkeit führen. Wenn Sie u.a. an Epilepsie, Diabetes, Schwindel, Asthma, Angina, anderen Herzerkrankungen oder Behinderungen sowie an einer ansteckenden Krankheit oder psychischen Beeinträchtigung leiden, ist der Vercharterer darüber zu informieren und kann gegebenenfalls ein ärztliches Attest des Hausarztes verlangen, welches die Eignung bescheinigt. Jeder Charterer, der regelmäßig Medikamente nehmen muss versichert, alle notwendigen Medikamente für die Dauer des Törns selbst mitzuführen. Der Charterer versichert, mindestens 15 Minuten in tiefem Wasser ohne Schwimmhilfe schwimmen zu können.

1.3. Der Segelteilnehmer ist kein reiner Passagier, sondern Teil der segelnden Crew. Er kann bei der Erledigung der an Bord anfallenden Arbeiten nach Fähigkeiten mithelfen. Da der Skipper an Bord für das Leben der Crew und das Schiff verantwortlich ist, muss seinen Anordnungen Folge geleistet werden. Zu Törnbeginn erfolgt eine Einweisung der gesamten Crew durch das Stammpersonal der Yacht. Hierbei werden insbesondere die Maßnahmen für die Schiffssicherheit und die Verhaltensregeln auf See und in Notfällen erläutert. Bei Reisen von mehr als zwei Tagen Dauer wird ein Rollenplan aufgestellt. Nach Abstimmung mit den Teilnehmern wird die Fahrtenroute gemeinsam mit dem Skipper festgelegt. Änderungen gegenüber dem Törnplan sind in Absprache mit dem Skipper möglich. Der Skipper entscheidet in letzter Instanz.

1.4. Jeder Chartergast hat seine eigene Koje (Bett) in einer Doppelkabine, Paare gemeinsam (oder nach gesonderter Vereinbarung). Bei Überbelegung durch die Chartergäste selbst (in Ausnahmefällen möglich nach vorheriger Abstimmung) kann die gleichgeschlechtliche Unterbringung in Doppelkammern nicht garantiert werden. Bei der Einweisung zu Törnbeginn werden die Regeln zum Verhalten an Bord erläutert.

1.4.1. Die Regeln zum Verhalten an Bord gelten vom ersten Betreten bis zum letzten Verlassen der Yacht. Die vereinbarten Leistungen gelten auch als erbracht, wenn wetter-, sicherheits- oder technikbedingt die geplante Route geändert oder die Yacht im Hafen bleiben muss und keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Vercharterers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen dafür verantwortlich gemacht werden können.

1.5. Vor Betreten der Yacht sind so genannte Überliegezeiten in dem Rahmen, wie sie im Chartergeschäft zu dulden sind, hinzunehmen: maximal zwei Stunden je Tag und Anzahl der Tage der Reisedauer.

1.6. Änderungen hinsichtlich der ausgeschriebenen Yacht bei gleichem Standard (Kojen/Teilnehmer-Verhältnis) behalten wir uns vor und begründen keinen Entschädigungsanspruch.

1.7. Zur Verpflegung an Bord gehören jeweils das Frühstück und das Abendessen lt. Törnbeschreibung, sowie Snacks zwischen diesen Mahlzeiten. Die Mahlzeiten werden von der Stammbesatzung zubereitet und serviert. Bei Abendessen an Land (je nach Törnbeschreibung; i.d.R. an der Hälfte der Abende) trägt jeder Mitsegler seine Kosten selbst. Dies betrifft a) bei Ausbildungstörns sämtliche Abende, da der Fokus hier auf der Ausbildung liegt und b) bei Mittelmeertörns alle Abende in Hafennähe.

Zusätzlich gilt für Abende, an denen eine Abendmahlzeit aus der Bordküche geplant ist: Wenn ein Mitsegler/Chartergast aus persönlichen Gründen nicht an Bord essen möchte (z.B. weil er abends lieber in einem Hafen in ein Restaurant gehen will), hat er keinen Anspruch auf Entschädigung.

Die Bordküche steht für die individuelle Zubereitung von Mahlzeiten nicht zur Verfügung. Ausnahmen müssen im Einzelfall mit der Stammcrew abgestimmt werden.

Wenn ein Chartergast aufgrund von Diäten, Allergien oder Unverträglichkeiten bestimmte Speisen nicht zu sich nehmen kann oder darf, ist der Vercharterer mindestens 12 Wochen vor Reisebeginn per Mail darüber zu informieren. 

1.7.1 Mitsegler, die sich vegetarisch ernähren finden in der Bordküche Berücksichtigung.

1.7.2. Mitsegler, die sich vegan ernähren, können in der Bordküche nur eingeschränkt Berücksichtung finden. Da eine umfangreiche vegane Verköstigung vom Vercharterer nicht gewährleistet werden kann, empfehlen wir einen individuellen Vorrat veganer Lebensmittel mitzubringen. Ein Erstattungsanspruch ergibt sich hieraus nicht.

1.7.3. Allergiker und Mitsegler mit bestimmten Lebensmittelunverträglichkeiten haben keinen Anspruch auf spezielle Lebensmittel. Hier bedarf es einer individuellen Abstimmung mit dem Vercharterer (vgl. auch Punkt 1.7.). Ein Erstattungsanspruch für mitgebrachte Lebensmittel besteht nicht.

1.7.5. Getränke.

1.7.5.1. Alle Getränke an Bord sind im Preis enthalten. Es besteht kein Anspruch auf bestimmte Sorten, Marken oder Arten von Getränken. Das gilt sowohl für alkoholische wie auch alkoholfreie Getränke. Für Kaffee und Tee stehen Getränkespender zur Selbstbedienung bereit. Alle anderen Getränke werden, wenn nicht anders vereinbart, von der Stammcrew ausgegeben.

1.7.5.2. An alkoholfreien Getränken werden vorgehalten: Wasser (ohne und mit Kohlensäure), Apfelsaft, Orangensaft, wenigstens eine Sorte Limonade (z.B. Cola, Fanta, Sprite oder ähnliches), Kaffee, Milch, Tee.

1.7.5.3 An alkoholischen Getränken werden vorgehalten: Rotwein, Weißwein, Prosecco, Bier. Spirituosen können zu besonderen Anlässen nach Ermessen der Stammcrew ausgeschenkt werden.

1.7.5.4. Es besteht ebenfalls kein Anspruch auf unbegrenzte Verfügbarkeit bestimmter Sorten, Arten oder Marken, insbesondere der alkoholischen Getränke. Die Ausrüstung für jeden Törn umfasst ein dem Durchschnittsverbrauch der letzten zehn Jahre angepasstes Sortiment.

1.8. Jeder Mitsegler nimmt auf eigenes Risiko an der Reise teil und verzichtet auf alle Ersatzansprüche für Personen und Sachschäden, seien sie materieller oder immaterieller Art, gegen den Schiffsführer, die anderen Mitseglern und den Eigner, sofern dieser Mitsegler ist. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde und, soweit keine Versicherung eintritt. Schließen sämtliche Reiseteilnehmer eine ergänzende individuelle Haftungsvereinbarung, so gilt diese.

1.9. Sollten wetterbedingte oder materialbedingte unvorhersehbare Umstände dazu führen, dass der Ausgangs-, bzw. Zielhafen nicht erreichbar ist, oder am Tag nicht gesegelt oder überhaupt gefahren werden kann, verzichten alle Personen gegenüber dem Schiffsführer und dem Vercharterer auf jegliche Ersatzansprüche oder Geltendmachung von zusätzlichen Reisekosten oder Übernachtungskosten. Durch Windmangel oder andere Witterungsverhältnisse bzw. besondere Umstände bedingte Fahrten unter Maschine begründen keinen Mangel an der Vertragserfüllung durch den Vercharterer/Veranstalter.

1.10. Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, sowie für Verunreinigungen und Verschmutzungen haftet der Verursacher allein. Bei Verschmutzung oder Verunreinigung von Ausrüstungsgegenständen und Inventar sind die Reinigungskosten und/oder die Kosten für den Ersatz vom Verursacher zu tragen. Für die Reinigung verschmutzten Inventars durch die Stammcrew kann vom Skipper eine Aufwandsentschädigung in Höhe von bis zu 150 € verlangt werden. Diese ist vom Verursacher vor Abreise an den Skipper in Bar oder per Kartenzahlung auszuzahlen.

1.11. Für Reisegepäck und Wertsachen wird keine Haftung übernommen. Der Skipper haftet nicht für Unfälle, Schäden, Verlust und Verspätung, die nicht auf eigener grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Ein Anspruch auf Ersatz für verloren gegangene Urlaubsfreude oder Urlaubstage gilt in jedem Fall, ebenso wie Ansprüche, die generell über den Törnpreis hinausgehen, als ausdrücklich ausgeschlossen.

1.12. Es wird ausdrücklich daraufhin gewiesen, dass übermäßiger Alkoholgenuss während des gesamten Aufenthalts an Bord, auch eines einzelnen Chartergastes oder Crewmitgliedes, zum Abbruch des gesamten Törns oder zur sofortigen Vertragskündigung gegenüber dem betreffenden Chartergast/Crewmitglied berechtigen. Ein Schadensersatzanspruch für den betroffenen Chartergast besteht nicht. Die Entscheidung liegt allein in der Verantwortung des Skippers für die Unversehrtheit von Besatzung und Schiff.

  1. Rücktritt, Umbuchung des Charterers

2.1. Tritt der Charterer von diesem Vertrag zurück, gleich aus welchem Grund (auch höhere Gewalt), bleibt seine Zahlungspflicht zunächst bestehen. Es wird empfohlen, eine geeignete Ersatzperson zu suchen oder eine externe Reisekostenversicherung abzuschließen. Jedoch kann der Charterer noch innerhalb von 14 Tagen nach Zusendung der Vertragsunterlagen (vgl.1.1.) ohne Angabe von Gründen und ohne Stornogebühr vom Vertrag zurücktreten, dies aber nur, wenn der Zeitpunkt des Rücktritts nicht weniger als 12 Wochen vor dem Reisedatum liegt. Wird der Rücktritt vom Vertrag bzw. die Vertragskündigung später als 14 Tage nach Vertragsschluss bis 12 Wochen vor Charterbeginn erklärt, erhebt der Vercharterer eine Stornogebühr in Höhe von 30% des vereinbarten Charterpreises. Diese ist sofort mit Zugang der Gebührenrechnung zur Zahlung fällig. Bei Vertragsschluss innerhalb 12 Wochen vor Charter- bzw. Törnbeginn, beträgt die stornofreie Rücktrittsfrist drei Tage ab Zusendung der Vertragsunterlagen.

2.2. Kündigt der Charterer den Vertrag oder tritt der Charterer vom Vertrag zurück a) in der Zeit von 12 Wochen bis 14 Tage vor dem vereinbarten Charterbeginn oder b) kündigt er in einer Frist innerhalb 14 Tagen vor dem vereinbarten Charterbeginn oder tritt er die Charter zum vereinbarten Charterbeginn (Anbordgehen) nicht an, so wird vom Vercharterer eine Entschädigungsgebühr erhoben. Diese beträgt im Falle a) 50% des Reisepreises und im Falle b) 100% des vereinbarten Charter- bzw. Reisepreises und ist in beiden Fällen sofort nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig. Der Vercharterer ist zur Aufrechnung mit bereits geleisteten Anzahlungen berechtigt.

2.3. Die Kündigung durch den Charterer muss schriftlich erfolgen (per E-Mail, Brief) oder über einen geeigneten elektronischen Weg, der eine eindeutige zeitliche Zuordnung ermöglicht (SMS, Messengerdienste). Es gilt der Zeitpunkt der Zustellung beim Vercharterer als maßgebend für die Einhaltung der jeweiligen Fristen.

2.4. Umbuchungswünsche durch den Teilnehmer können nur in einem Zeitraum bis sechs Wochen vor Törnbeginn berücksichtigt werden. Es besteht keine Verpflichtung des Vercharterers zur Umbuchung.

2.4.1. Für jede Umbuchung wird eine zusätzliche Umbuchungsgebühr in Höhe von 50 € erhoben. Diese ist unmittelbar im Anschluss an die erfolgte Umbuchung zu zahlen.

2.4.2. Umbuchungen sind nur innerhalb des die Buchung betreffenden, laufenden Kalenderjahres und in derselben Angebotskategorie möglich.

2.4.2. Eine gewünschte Verringerung der Personenzahl ist ausdrücklich keine Umbuchung und wird wie ein Rücktritt im Sinne der Punkte 2.1.-2.3. dieser AGB behandelt.

  1. Rücktritt und Vertragskündigung durch den Vercharterer

3.1. Der Vercharterer kann bis 12 Wochen vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl, sofern eine solche festgelegt ist, nicht erreicht wird (entfällt bei Schiffskomplettbuchung). Bei Absage erhält der Teilnehmer/Charterer alle bis dahin geleisteten Anzahlungen in voller Höhe unverzüglich zurück. Weitere Ansprüche entstehen nicht.

3.1.1. Der Vercharterer kann in Einzelfällen (unter anderem: Verlust oder schwere Beschädigung des im Vertrag angebotenen Schiffes, Tod oder Meuterei der Stammcrew, Krieg oder kriegsähnliche Zustände im Vertragsrevier) auch später als in der unter 3.1. genannten Frist vom Vertrag zurücktreten. Auch in diesem Falle erhält der Teilnehmer/Charterer seine bis dahin geleisteten Anzahlungen in voller Höhe unverzüglich zurück. Weitere Ansprüche entstehen nicht.

3.1.2. Die Kündigung durch den Vercharterer muss schriftlich erfolgen (per Email, Brief) oder über einen geeigneten elektronischen Weg, der eine eindeutige zeitliche Zuordnung ermöglicht (SMS, Messengerdienste). Es gilt der Zeitpunkt der Absendung beim Vercharterer als maßgebend für die Einhaltung der jeweiligen Fristen.

3.2. Nach Beginn des Törns ist der Vercharterer berechtigt, den Chartervertrag fristlos zu kündigen, wenn ein Chartergast die Durchführung der Reise ungeachtet einer mündlichen Abmahnung des Skippers/ Eigners/ Vercharterers nachhaltig stört, so dass eine weitere Teilnahme für die Gruppe nicht mehr zumutbar ist oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass eine sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Bei durch den Chartergast zu vertretender verhaltensbedingter Vertragskündigung durch den Vercharterer bleiben Ersatzansprüche des Chartergastes ausgeschlossen. Für etwaige Schäden, die im Zusammenhang mit einer solchen Kündigung entstanden sind, haftet der Chartergast in vollem Umfang. Die Kündigung in diesem Falle bedarf nicht der Schriftform. Dies gilt insbesondere für Punkt 1.12. dieser AGB.

  1. Mitwirkungspflicht des Teilnehmers

4.1. Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen im Sinne unvorhersehbarer Ereignisse, alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen.

4.2. Die Regeln der in jeder Kabine ausliegenden Schiffsordnung sind einzuhalten.

  1. Gültigkeit der Vereinbarung

Sollten Teile dieser Vereinbarung ungültig oder undurchführbar sein, soll dies die Wirksamkeit der anderen Teile dieser Vereinbarung nicht beeinträchtigen. Das gleiche gilt, wenn sich herausstellen sollte, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. Anstelle des unwirksamen oder undurchführbaren Teils oder zur Ausfüllung der Lücke soll diese Vereinbarung so ausgelegt werden, dass sie dem beabsichtigten Zweck möglichst nahekommt. Der beabsichtigte Zweck ist die aktive Erholung und Freude am Segeln der Chartergäste. Der Chartergast bestätigt mit seiner Unterschrift diesen Vertrag und dass er die Mitsegelbedingungen (AGB), die Bestandteil dieses Vertrages sind, gelesen und anerkannt hat. Die Unterschrift ist bei mündlich geschlossenen Verträgen eine weitere, jedoch nicht allein wirksame Bestätigung des Vertrages.

Bei Onlinebuchung gelten die AGB durch Anhaken des Kästchens „Ich stimme den AGB, Mitsegelbestimmungen und der Datenschutzerklärung zu“ als dem Charterer bekannt.

Diese überarbeitete Fassung der AGB (Mitsegelbedingungen) gilt seit dem 26.01.2023